Der Tod mit Ankündigung – die Diskussion um die Sterbehilfe

Die Wellen schlagen hoch um das Thema Sterbehilfe, wie die aktuelle Debatte im Bundestag zeigt. Dabei wird bereits seit fast dreißig Jahren versucht, in Expertengruppen aus Ärzten, Juristen und Politikern der sensiblen Problematik einen gesetzlichen Rahmen zu geben. Die Erinnerung an die unheilvolle Episode der Euthanasie im Dritten Reich trägt in Deutschland zu einer besonders tiefgreifenden Diskussion darüber bei, in welcher Form das Sterben unheilbar Kranker im Endstadium begleitet werden kann, soll und darf. Wann ist Leid zuviel Leid, wann Schmerz nicht mehr auszuhalten und wer entscheidet darüber?

Wie Europa mit dem Sterben auf Wunsch umgeht

Dass kulturell und religiös gewachsene Unterschiede die Länder Europas bei der Diskussion um die Hilfe beim Sterben spalten, sollte niemanden verwundern. So kommt es, dass in traditionell liberalen Ländern wie den Niederlanden und Belgien alle Formen des begleiteten Sterbens legal sind – so auch die aktive Sterbehilfe, also die gezielte Tötung durch Ärzte auf Wunsch des Betroffenen, in der Regel herbeigeführt durch die Überdosis eines Narkosemittels. Entscheidend für die rechtliche Beurteilung ist die klare Willensbekundung des Sterbewilligen. Gleichgesetzt mit Mord ist die aktive Form dagegen in Ländern wie Griechenland und Großbritannien, in Frankreich wird sie juristisch wie fahrlässige Tötung bewertet. In sehr vielen Ländern Europas fehlt nach wie vor eine klare juristische Beurteilung der verschiedenen Formen des Sterbens auf Wunsch, so in Italien oder Portugal.

Die aktuelle Situation in Deutschland

Passive Sterbehilfe beschreibt den Verzicht auf lebensverlängernde Behandlungen unheilbar kranker Patienten im Endstadium. Diese Form ist in Deutschland legal, wenn eine Patientenverfügung oder gültige Willensäußerung vorliegt. Über zwei Drittel der Deutschen begrüßen diese Möglichkeit, das eigene Ableben auf diese Art mitbestimmen zu können. Zu unterscheiden von der passiven, ihr aber juristisch gleichgestellt, ist die indirekte Sterbehilfe. Es wird toleriert, dass die Gabe von Medikamenten durch den Arzt, wie etwa von Morphinen zur Linderung des Schmerzes bei an Krebs im Endstadium Erkrankten, das Sterben beschleunigt. Notwendig ist hier aber auch eine Patientenverfügung oder Willenserklärung. Einen Sonderfall stellt die Beihilfe zum Suizid dar, der sogenannte assistierte Suizid. Mit Beihilfe wird in diesem Fall zum Beispiel die Bereitstellung des entsprechenden Mittels zur Selbsttötung beschrieben. Auch diese Variante ist prinzipiell legal, allerdings muss der Betroffene noch fähig sein, den entscheidenden letzten Schritt des Suizids selbst zu bewältigen. Unter anderem die Schwierigkeit, dieses Detail klar zu definieren, führt aber nach wie vor zu juristischen Diskussionen über die endgültige Bewertung der Beihilfe zur Selbsttötung.

Kritik am Tod auf Wunsch

Sowohl die Evangelische wie auch die Römisch-katholische Kirche stehen der aktiven Hilfe und dem assistierten Suizid ablehnend gegenüber. Den eigenen Tod zu planen, sei mit der Ehrfurcht vor dem von Gott geschenkten Leben unvereinbar. Hervorgehoben werden von kirchlicher Seite auch die immer weiter voranschreitenden Möglichkeiten der modernen Palliativmedizin und die Hospizbewegung als Alternative zur Sterbehilfe. Kritisch sieht die öffentliche Debatte auch Versuche, den selbstbestimmten Tod zu kommerzialisieren und befürchtet darüber hinaus, dass eine zu tolerante Gesetzgebung einen Erwartungsdruck gegenüber unheilbar Kranken aufbauen könne, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen - um beispielsweise den pflegenden Angehörigen „nicht weiter zur Last zu fallen“. Die Diskussion um den Tod - und wann er kommen darf - wird in Deutschland also auch weiterhin sehr emotional geführt werden. Bild: PeterFranz / pixelio.de
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