Das Urheberrecht in der Musik

Das das einfache herunterladen von Musik strafbar ist, das wissen heute die meisten User. Aber meistens nicht genau warum, und das ist das große Problem. Denn wer sich ein bisschen mit dem Urheberrecht auskennt erkennt schnell, dass nicht alle Musikstücke geschützt sind und es durchaus Unterschiede im Schutz gibt. Für den privaten Hörer ist das zwar weitestgehend uninteressant, denn auch mit dem nötigen Wissen bleiben die meisten Werke noch immer geschützt. Wer aber professionell oder als Hobby selbst Musik erstellt, remixt oder samplet sollte auf dieses Wissen auf keinen Fall verzichten.

Das Urherberrecht in Kürze - Darauf kommt es an

Im Grunde gilt im Urherberrecht nur ein wichtiger Grundsatz: Derjenige Künstler der sein Werk zuerst präsentiert kann sich auf den Schutz durch das Urheberrecht berufen. Dieser Schutz gilt solange er lebt und dazu noch 70 Jahre nach seinem Ableben. Das Werk (Musikwerk) ist dabei als ganzes und auch in Teilen geschützt. In der Praxis bedeutet das, dass auch bestimmte Tonfolgen und Ausschnitte nicht einfach kopiert werden dürfen. Damit es hier nicht zu Missverständnissen kommen kann, muss die Melodie des Werkes eine schöpferische Eigentümlichkeit aufweisen und im direkten Bezug zu einem Urheber stehen. Einzelne, auch charakteristisch platzierte Töne, Akkorde, Pausen, sowie einzelne Rhythmen und Harmonien sind im Interesse der Allgemeinheit ausdrücklich nicht geschützt. Werke mit Texten gelten als sogenannte verbundene Werke nach § 9 UrhG, die auch wenn Text und Melodie für eine überarbeitete Version getrennt werden weiterhin in besonderer Form als ganzes und in Teilen geschützt sind.

Arrangement, freie Benutzung und Sampling

Trotz dieser weitreichenden Schutzvorschriften im UrhG ist es möglich bereits geschützte Werke zu verwenden. Das wird möglich, sofern man eine Reihe von Kriterien erfüllt und selbst als Komponist in Erscheinung tritt.
    • Bei einem Arrangement muss das Werk durch eben dieses Arrangement in seinem Ausdruck verändert werden.
    • Die freie Benutzung ist nur dann gegeben, wenn der Komponist die geschützte Tonfolge selbst einspielt und sich daraus ein gänzlich neues Stück ergibt. Lässt sich ein Rückschluss zu dem bereits geschützten Stück herstellen (z.b. Coverversionen) hat der Urheber des geschützten Stückes weiterhin Ansprüche gegenüber demjenigen, der die Tonfolge frei benutzt.
    • Das Sampling ist dann möglich, wenn die Tonfolge so abgeändert wurde, dass sie als selbständig anzusehen ist und sich ein weiterer Bezug zum originalen Stück nicht herstellen lässt.
In der Praxis sind vor allem das Sampling und die freie Benutzung häufig ein Streitpunkt innerhalb der Musikindustrie und zwischen Komponisten und führen zu Verwerfungen. Schon häufiger wurde deswegen vor Gericht gestritten und es sind zahlreiche Fälle bekannt in denen sich berühmte und minder berühmte Komponisten um hohe Summen stritten.

Das Urhebergesetz, die Musikindustrie und die GEMA

Die GEMA und die Musikindustrie haben eines sicher gemeinsam: Beide benötigen das Urheberrecht als Geschäftsgrundlage. Während die Musikindustrie im Allgemeinen aus einzelnen Verwertungsgesellschaften besteht und ihre Titel selbst vertreibt, übernimmt die GEMA die Verwertung von Stücken die Live gespielt werden. Wenn beispielsweise eine Radiostation oder ein DJ ein Musikstück laufen lässt, dann muss er dies der GEMA melden und bekommt dafür einen Teil der Tantiemen ausgezahlt die durch die Veröffentlichung wiederum durch die Verursacher an die GEMA geleistet werden mussten.

Aktuelle Diskussionen rund um das Urheberrecht

Gerade im Zuge der Digitalisierung steht das Urheberrecht ständig im Kreuzfeuer der öffentlichen Diskussion. Noch nie war es leichter Musik ganz einfach und kostenlos, aber leider illegal zu beschaffen und zu vervielfältigen. Auch auf die Kunstszene hat die Digitalisierung große Auswirkungen und macht Melodien und Harmonien aus der ganzen Welt zu jeder Zeit und an jedem Ort zugänglich. Dennoch hat sich seit 1995 fast unbemerkt von der Öffentlichkeit eine massive Umwälzung vollzogen, die das bisherige Urheberrecht gänzlich verändert hat. Die beiden nationalen Gesetzgebungen der USA und der EU haben sich durch Annäherungen auf verschiedenen Ebenen fast gänzlich aneinander angenähert und sind mittlerweile schon fast als Gleichwertig zu betrachten. Bild: günther gumhold / pixelio.de
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