Wichtiges und Aktuelles zu Minijobs

Wichtiges und Aktuelles zu Minijobs - Die geringfügigen Jobs sind die einfachste Möglichkeit, sich noch etwas nebenbei zu verdienen. Und für manche Menschen der einzige Job, der sich mit der Familie vereinbaren lässt. Das Modell gibt es nun seit 2003. Im Zuge der Hartz IV Reformen wollte man seitens der Regierung die geringfügige Beschäftigung salonfähig machen – und vor allem legal. Bis zu diesem Zeitpunkt waren Tausende von Arbeitnehmern in privaten Haushalten beschäftigt, doch ihren Lohn erhielten sie „auf die Hand“. Gleiches betraf auch Menschen, die im gewerblichen Bereich tätig waren. Die Lohnnebenkosten waren bis zur Reform dieser Beschäftigungsform so hoch, dass gerade private Haushalte sich oft nicht leisten konnten, die Menschen einzustellen.

Die geringfügige Beschäftigung

Minijob bedeutet, dass ein Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt ist. Unter geringfügig sind hier Beschäftigungen von etwa 15 Wochenstunden und bis zu einem Einkommen von 450 Euro zu verstehen. Für private, wie auch gewerbliche Arbeitgeber lohnt es sich, Minijobber einzustellen. Der Minijobber erhält einen Lohn in Höhe von 450 Euro monatlich. Die Beschäftigung ist legal, auch im Baugewerbe, wo häufig Aushilfen benötigt werden. Der geringfügig Beschäftigte ist mit diesem Lohn noch in der Familien-Krankenversicherung kostenfrei mitversichert, wenn er nicht noch einer Haupttätigkeit nachgeht. Der Betrieb zahlt für jeden Minijobber einen Beitrag an die Minijob Zentrale. Dieser besteht aus 13 % für die gesetzliche Krankenversicherung und 15 % für die gesetzliche Rentenversicherung. Sind geringfügig Beschäftigte privat krankenversichert, so entfällt dieser Beitrag. Daneben zahlt der Arbeitgeber noch Umlagen in Höhe von 1 % als Aufwendungsausgleich. Diese Beiträge sind von gewerblichen Betrieben zu leisten. Für private Haushalte gelten andere Regelungen für die Abgaben.

Minijobber sind angemeldet und versichert

Die Schwarzarbeit griff aber insbesondere im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen um sich. Auch waren die Beschäftigten nicht in der Krankenversicherung oder der Rentenversicherung gemeldet. Um Minijobs auch für private Haushalte attraktiv zu gestalten, ermöglichte man diesen, auch im privaten Bereich Arbeitnehmer einzustellen. Private Haushalte zahlen einen Beitrag in Höhe von 12,5 % an die Minijob Zentrale. Darüber hinaus kann der Lohn auch von privaten Haushalten steuerlich geltend gemacht werden. Minijobs wurden bei der Einführung mit einer Verdienstgrenze von 400 Euro belegt. Seit 2013 dürfen Arbeitnehmer, die geringfügigen Beschäftigungen nachgehen, 450 Euro steuerfrei verdienen. Bei geringfügigen Beschäftigungen sollten die Wochenarbeitsstunden 15 Stunden nicht überschreiten. Grundsätzlich kommt es aber darauf an, wo der Arbeitnehmer beschäftigt ist und welcher Stundenlohn vereinbart ist.

Personengruppen und Statistik

Minijobs sind bei vielen Personengruppen sehr beliebt. Rentner, die sich noch rüstig fühlen und noch etwas leisten möchten, bessern durch diese Nebentätigkeiten ihre Rente auf. Verheiratete Mütter, die ohnehin in der Familienversicherung krankenversichert sind, erhalten dadurch die Möglichkeit zur stundenweisen Beschäftigung und einem eigenen, kleinen Einkommen nebenbei. Auch viele Menschen die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in Vollzeit arbeiten können und Sozialleistungen beziehen, arbeiten stundenweise in einem Minijob. In Deutschland sind etwa 5 Millionen Menschen ausschließlich in einem Minijob tätig. Etwa 2,5 Millionen Menschen bessern durch einen Nebenjob ihr Haupteinkommen auf. Etwa zwei Drittel aller Minijobber sind Frauen. Statistisch betrachtet sind diese Zahlen in den letzten Jahren relativ unverändert geblieben.

Besteuerung und Arbeitsrecht

Die Besteuerung des Minijobs erfolgt über den Lohnsteuerjahresausgleich oder wird vom Arbeitgeber pauschal abgezogen. Sie beträgt allerdings nur 2 % des Arbeitsentgelts und ist damit minimal. Rein arbeitsrechtlich gelten für Menschen mit Nebenjobs die gleichen Regeln wie für Beschäftigte in einem regulären Arbeitsverhältnis: Sie haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen Kündigungsfristen einhalten. Auch hat der geringfügig Beschäftigte einen Urlaubsanspruch. Bild: Rainer Sturm / pixelio.de
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