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Zuschüsse nach Befund im Katalog
Der Zahnarzt erstellt dem Patienten zunächst einen Heilkostenplan. Dieses Dokument enthält den jeweiligen Befund und eine Beschreibung der Regelbehandlung sowie der Behandlungsmethode, die tatsächlich gewählt wurde. Dieser Heilkostenplan berücksichtigt den Zustand des gesamten Gebisses. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis eines Kataloges, der rund 50 Einzelbefunde und die jeweils damit verbundene Behandlungsart enthält. Für jeden dieser Einzelbefunde ist auch der Festzuschuss als jährlich angepasster Betrag im Katalog enthalten. Der Gesamtbetrag der Kostenbeteiligung durch die Krankenkasse kann letztlich aus einzelnen Festzuschüssen bestehen oder nur einem dieser Zuschüsse entsprechen. Die Versicherung kann einen Heilkostenplan schließlich bewilligen oder ablehnen. Dazu schätzt die Krankenkasse die Notwendigkeit der Behandlung ein und trifft auf Basis dessen ihre Entscheidung. Wenn die Versicherung einen Heilkostenplan bewilligt, dann entspricht dies keiner vollständigen Kostenübernahme, sondern lediglich einer Bewilligung des festen und befundbezogenen Zuschusses aus dem Katalog. Dieser Zuschuss macht auf die Regelbehandlungen bei Zahnersatz zum Beispiel 50 Prozent aus. Den Rest muss der Patient selbst bezahlen. Lediglich Personen mit einem Einkommen unter 1100 Euro Brutto erhalten als Härtefälle mindestens die Regelbehandlung erstattet oder die doppelte Zuschusshöhe übernommen. Für alle anderen gelten die einfachen Festzuschüsse. Wer mit seinem Bonusheft nachweisen kann, dass er fünf Jahre lang einmal jährlich bei der Vorsorgeuntersuchung gewesen ist, erhält einen 20 Prozent höheren Zuschuss. Kann ein Patient Vorsorgeuntersuchungen sogar über zehn Jahre nachweisen, steigt der Zuschuss sogar um 30 Prozent.Patienten behalten die Wahl zwischen Regelbehandlung und andersartiger Versorgung
Dem Patienten bleibt trotz befundspezifischen Zuschüssen bei der Behandlung noch immer die endgültige Wahl einer Behandlungsmethode. Wenn der Zahnarzt zum Beispiel eine Zahnlücke feststellt, dann entspräche eine Brücke der Regelbehandlung. Diese Zuordnungen wurden von einer Komission getroffen und bestimmen die Höhe des Zuschusses. Wenn der Patient statt einer Brücke aber ein Implantat bevorzugt, dann hat er dazu gutes Recht, muss das Mehr an Kosten aber aus der eigenen Tasche zahlen, weil der Zuschuss sich ausschließlich auf die Kosten für die Regelbehandlung bezieht. Jede Entscheidung gegen die Regelversorgung entspricht einer andersartigen Versorgung. Bei dieser Versorgungsform rechnet der Zahnarzt direkt mit dem Patienten ab und dieser erhält erst später den eigentlichen Zuschuss der Krankenkasse für die Kosten der Regelversorgung zurück. Wer sich für die Regelversorgung entscheidet, erhält vom Zahnarzt dagegen eine Rechnung abzüglich des Krankenkassenzuschusses, denn Krankenkassen und Zahnärzte rechnen die Zuschüsse untereinander ab. Die Zuschüsse für erneuerbare Implantatkronen liegen je nach Bonus zum Beispiel zwischen 135 und 174 Euro. Für einen zahnlosen Unterkiefer liegt der Festzuschuss dagegen zwischen 317 und 413 Euro. Ist der Oberkiefer zahnlos, so wird der Zahnersatz mit 296 bis 411 Euro bezuschusst. Schwierige Bisssituationen geben zusätzlich weitere 55 bis 72 Euro. Eine Einzelzahnlücke wird wiederum mit einem Zuschuss zwischen 319 und 415 Euro unterstützt. Liegt die Lücke innerhalb der Verblendgrenzen kommen zusätzlich 47 bis 62 Euro hinzu. Von der Wurzelbehandlung eines Zahnes übernimmt die Kasse dagegen 280 bis zu 650 Euro. Die genannten Summen für die Zuschüsse verändern sich auch dann nicht, wenn statt der Regelbehandlung eine andersartige Versorgung gewählt wird. Einige Befunde werden überhaupt nicht im Zuschusskatalog bedacht. Die professionelle Zahnreinigung muss zum Beispiel nicht von der Kasse bezuschusst werden. Zwei Drittel der Krankenkassen bieten Zuschüsse hierzu trotzdem unter Extraleistungen an. Ein Drittel übernimmt von dieser Behandlung allerdings keinen einzigen Cent.Dieser Artikel könnte Sie auch interessieren: Was kann man bei Angst vor dem Zahnarzt tun? |