Streikrecht in Deutschland

Derzeit scheint es, als wäre Deutschland ein Land im Dauerstreik. Seit Beginn des Jahres 2015 reiht sich eine kollektive Arbeitsniederlegung an die andere, was nicht bei allen auf Verständnis stößt. Dabei wird meist für bessere Arbeitsbedingungen oder mehr Lohn gestreikt. Auch wenn man gewillt ist, die Beweggründe für eine begründete Arbeitsniederlegung zu verstehen, so sind nicht wenige darüber verärgert. Denn ein Streik ist oftmals auch mit größeren Einschränkungen oder einem Mehraufwand für die Betroffenen verbunden. Pendler müssen nach einer „neuen“ Mitfahrgelegenheit Ausschau halten, um zur Arbeit und wieder nach Hause zu kommen. Eltern „dürfen“ ihre Kinder anderweitig unterbringen, was nicht selten mit weiteren Kosten und Stress verbunden ist. Andererseits kann man Argumente wie bei den Erziehern, die ihrer Qualifikation entsprechend entlohnt werden wollen, nachvollziehen. Doch seit wann gibt es Streiks? Und wer darf überhaupt streiken? Diese und andere Fragen zum Thema Streik und Streikrecht werden hier näher beleuchtet.

Die „alten“ Ägypter machten den Anfang

Der erste Streik der Menschheitsgeschichte wird auf das Jahr 1159 vor Christus datiert. Arbeiter, die am Bau der Pyramiden von Ramses III. beschäftigt waren, legten ihre Arbeit nieder. Sie wollten damit ihren seit 18 Tagen ausstehenden Lohn einfordern und riefen:“Wir sind hungrig!“. Der erste verbriefte Streik ging anno 1329 von den Gürtlergesellen in Breslau aus. Sie legten ihre Arbeit für ein ganzes Jahr nieder. Gewerkschaften gab es damals noch nicht. Sie wurden erst während der Industriellen Revolution, die in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts ihren Anfang nahm, ins Leben gerufen. Die Arbeitgeber jedoch ließen sie verbieten oder gingen nicht nur gerichtlich gegen sie vor.

Mitte des 19. Jahrhunderts organisieren sich erstmals auch deutsche Arbeitnehmer

Als „Geburtsjahr“ für „privatrechtliche Vereinigungen von Arbeitnehmern“ in Deutschland gilt das Jahr 1849. Damals bildete der Druckerverband die erste, wenn auch nicht rechtmäßige Gewerkschaft. Dies fand Nachahmer bei den Zigarrenarbeitern, Bergleuten, Bäckern und weiteren Berufsgruppen. Allerdings standen auch sie anfangs auf der „schwarzen Liste“ der Arbeit- und Gesetzgeber. Erst der sogenannte Dreigroschenstreik (1863) wurde zum Anlass genommen, Gewerkschaften zuzulassen. Doch mit ihrer wachsenden Zahl stieg von Jahr zu Jahr auch die Zahl der eigentlich verbotenen Streiks. So dürfte das Jahr 1872 als Rekordjahr des Streiks gelten. Ganze 362 kollektive Arbeitsniederlegungen wurden in Deutschland gezählt. Begründet wurden sie damals wie heute, mit der guten Konjunktur, die sich selten bis gar nicht auf die Löhne oder Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer niederschlägt.

Das Streikrecht stand einst sogar im Grundgesetz

Wer im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (kurz: GG) blättert, findet unter Artikel 9, Absatz 3 das Recht auf Bildung von Gewerkschaften. Der vierte Absatz, der das Streikrecht grundsätzlich erlauben sollte, wurde ebenfalls 1949 installiert. Doch sorgten Arbeitgeber und Politiker dafür, dass es nach und nach entkräftet wurde, bis man es Ende der 1950er-Jahre ganz herausnahm. Dennoch fällt das gesetzlich nicht verankerte Streikrecht unter das Recht auf Koalitions- und Vereinigungsfreiheit, das im GG unter dem Eingangs erwähnten Artikel zu finden ist. Streiks gelten gemeinhin als ein rechtmäßiges Mittel, mit dem Arbeitnehmer ihre Tarifforderungen durchsetzen. Allerdings ist nur eine rechtsgültige Gewerkschaft berechtigt, Arbeitnehmer zum Streik aufzurufen. Daran dürfen sich auch die nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer des bestreikten Unternehmens beteiligen, ohne mit Konsequenzen seitens der Arbeitgeber rechnen zu müssen. Lediglich bei einem rechtswidrigen Arbeitskampf, also einem nicht gewerkschaftlich organisierten Streik, dürfen Arbeitgeber mit Abmahnung oder gar Kündigung drohen. Solange man sich an die Vorgaben hält, sollte es jedem freistehen für sein gutes Arbeitsrecht einzustehen und gegebenenfalls zu streiken. Bild: Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de
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