
Wie funktioniert eine Firmenwagenvereinbarung?
Mitarbeitern, denen ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, den Sie nachweislich ausschließlich betrieblich nutzen, entsteht kein sogenannter geldwerter Vorteil, der sich in Prozent vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs (Wert des Fahrzeugs) bemisst. Nutzen Mitarbeiter den bereitgestellten Dienstwagen hingegen auch privat, so entsteht hieraus ein sogenannter geldwerter Vorteil (in Prozent vom Bruttolistenpreis). Diesen geldwerten Vorteil müssen Arbeitnehmer nach dem Einkommensteuergesetz versteuern. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Mitarbeiter nur den privaten Nutzungsanteil der Firmenwagennutzung versteuern muss. Den geldwerten Vorteil kann man dabei entweder nach der Pauschalierungsmethode (1 Prozent Regelung) oder der Nachweismethode ermitteln.Die Pauschalierungsmethode über die sogenannte „1 Prozent-Regelung“
Bei allen im Zuge von Firmenwagenvereinbarungen privat genutzten Diesel- und Benzin-Fahrzeugen wird bei der Pauschalierungsmethode der private Nutzungsanteil, der die Basis für den geldwerten Vorteil bildet, pauschal nach § 8 Absatz 2 Einkommensteuergesetz ermittelt, das heißt in Prozent vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs. Hierbei wird pauschal 1 Prozent des Bruttolistenpreises (= Brutto-Neupreis des Fahrzeugs inklusive Mehrwertsteuer) als geldwerter Vorteil angesetzt. Dieser geldwerte Vorteil spiegelt die private Nutzungsmöglichkeit des Mitarbeiters an freien Tagen wider. [caption id="attachment_74272" align="aligncenter" width="800"]
Neue Regelung für Elektro-Dienstwagen
Wird Ihnen die Nutzung eines Elektro-Dienstwagens gewährt, der extern aufladbar ist und erfolgt die Anschaffung des Firmenwagens zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 so müssen Sie den Bruttolistenpreis nur mit 0,5 Prozent lohnversteuern (als geldwerten Vorteil). Gleiches gilt für Hybridfahrzeuge (das heißt zum Beispiel Fahrzeuge, die kombiniert mit Strom- und zum Beispiel Benzinantrieb fahren), die im selben Zeitraum angeschafft wurden und bei denen die Reichweite des Elektromotors mindestens 40 Kilometer beträgt oder die Kohlendioxidemission pro Kilometer unterhalb von 50 Gramm liegt. Werden diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, ist auf diese Hybridfahrzeuge die übliche 1 Prozent-Regelung anzuwenden. [caption id="attachment_74271" align="aligncenter" width="800"]