Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz - gern geleugnet und jongliert
Finanzielle Sicherheit ist keine selbstverständliche Ressource. Hausbau, Scheidung, gesundheitsbedingte Berufsunfähigkeit. In einer Krise sind auch die Ersparnisse einer Privatperson schnell aufgebraucht. Verträge müssen bedient und Gläubiger befriedigt werden. Die Abwärtsspirale ist dann kaum noch aufzuhalten. Noch schlimmer trifft es den Unternehmer, der die laufenden Kosten für sein Unternehmen nicht mehr aus den Gewinnen decken kann. Es reichen schon banale Fehlkalkulationen, ein, zwei säumige Auftraggeber und die Zahnrädchen, die das Funktionieren des Unternehmens gesichert haben, kommen langsam zum Stillstand. Bestes Beispiel dafür? Die neuerlichen und zahlreichen Pleiten der Fluggesellschaften. Hier zeigt sich deutlich eine marktabhängige Misswirtschaft.Air Berlin und CO - warum eine Fluggesellschaft nach der anderen in die Insolvenz geht
Die Insolvenz der Fluggesellschaft Air Berlin zieht immer noch Kreise in der Flugbranche. Um die Lücken zu füllen, haben andere Anbieter ihre Angebotspalette aufgestockt und geraten dann selbst an ihren Grenzen. Technische Störungen und Personalmangel muss teuer ausgelagert werden. Zusätzliche Einbußen liefern die umsatzschwachen Wintermonate. Wenn die Einnahmen die Ausgaben nicht mehr abdecken, ist es nicht mehr weit bis zur Insolvenz. Zuletzt traf es die Germania, deren Kunden jetzt auf ihren Kosten sitzen bleiben. Als die Fluggesellschaft Air Berlin 2017 Insolvenz anmeldete, standen fast 8000 Arbeitsplätze in Deutschland auf der Kippe. Seit Insolvenzeröffnung hat die Fluggesellschaft trotzdem Beträge in Millionenhöhe zurückgezahlt. Wie ist das möglich, wenn keine Gelder mehr vorhanden waren? Der zuständige Insolvenzverwalter erklärte der Welt, dass sich innerhalb der Insolvenzmasse Sicherheiten und Ansprüche aufgetan hätten, die dem Unternehmen nicht bekannt gewesen wären. So zum Beispiel die rechtliche Grundlage, einen Geschäftspartner auf Schadensersatz zu verklagen, weil dieser eine Zusage nicht gehalten habe.Insolvenzverwalter - was tut er, was darf er und für wen wird gearbeitet?
Im Zuge der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird von Seiten des Gerichts ein sogenannter Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter ist die Schnittstelle zwischen Schuldner und Gläubigern. Er ermittelt die Insolvenzmasse (gesamtes Vermögen des Schuldners) und teilt sie unter den Kreditoren auf. Hierfür braucht es voll umfängliche Akteneinsicht. Der Schuldner muss seinen Finanzstatus also komplett offenlegen. Dazu zählen alle offenen Ausgaben und Einnahmen und seien es auch nur Minimalbeträge wie die Rückzahlung einer Betriebskostenabrechnung. Eine erweiterte Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters besteht jedoch nur gegenüber dem Gericht. Das Insolvenzrecht sieht vor, dass einzelne Gläubiger, die Auskünfte beim Verwalter einholen möchten, auf die Gläubigerversammlung verwiesen werden. Hier können über Entscheidungen im Laufe der Insolvenz abgestimmt und der aufgestellte Schuldenregulierungsplan (Insolvenzplan) eingesehen und besprochen werden. Der Insolvenzverwalter arbeitet im Sinne des Gerichts. Seine Aufgabe ist es, die im Rahmen des Verfahrens festgelegten Ziele zu erreichen, sprich die Gläubiger weitestgehend zu befriedigen, ohne dass der Schuldner in weitere Lasten gerät.Insolvenzverfahren - der Weg zum Gericht
Führt eine akute oder dauerhafte Zahlungsunfähigkeit in eine Überschuldung, die nicht mehr aus eigener Kraft ausgeglichen werden kann, liegt der Weg zum Insolvenzgericht nahe. Allerdings braucht es dafür vorab einen Gläubigervergleich (außergerichtlicher Einigungsversuch). Ist dieser nicht von Erfolg gekrönt, kann der Schuldner beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung der Insolvenz beantragen. Für den Antrag auf ein Insolvenzverfahren benötigt er folgende Unterlagen:- Bescheinigung über den gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch (notariell beglaubigt von befugten Personen oder Institutionen/Anwalt oder Schuldnerberatung)
- Schuldenbereinigungsplan
- Antrag Restschuldbefreiung
- Vermögensverzeichnis (Auflistung über Einkommen und Vermögen)
- Vermögensübersicht (Zusammenfassung)
- Forderungsaufstellung der Gläubiger (Gläubigerverzeichnis)
- Erklärung über Vollständigkeit der Angaben
Außergerichtlicher Einigungsversuch - das Insolvenzverfahren abwenden
Ein Insolvenzverfahren ist immer auch mit weiteren Kosten und Wartezeiten verbunden. Ist die Schuldsumme überschaubar und besteht auch nur eine geringe Aussicht, sich mit den Gläubigern außergerichtlich zu einigen, sollte einem Gläubigervergleich der Vorzug gegeben werden. Das heißt in der Umsetzung, jedem der Gläubiger wird ein Vorschlag unterbreitet, wie und in welcher Höhe die Schuldsumme vom Schuldner abgetragen werden könne (Schuldenbereinigungsplan). Schuldenminimierung von bis zu 50% sind keine Seltenheit. Wenn auch nur einer der Kreditoren den Vergleich ablehnt, gilt der Einigungsversuch als gescheitert, das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren tritt an seine Stelle.Die Macht der Justiz - der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan
Mit dem Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens legt der Schuldner dem Insolvenzgericht seinen Schuldenbereinigungsplan vor, dem einer oder mehrere Gläubiger die Zustimmung verweigert haben. Das Gericht prüft nun, ob ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren zum Erfolg führen könnte. Ist dieser ausgeschlossen, wird ein Insolvenzverfahren eröffnet. Im anderen Fall erhalten alle Gläubiger die Vermögensübersicht und den gerichtlich anerkannten Schuldenbereinigungsplan des Schuldners zur Einsicht und haben laut Insolvenzrecht nun einen Monat Zeit, sich dazu zu äußern. Verstreicht die Frist ohne Antwort seitens der Forderungsinhaber, gilt das als Zustimmung. Widersprüche ziehen die Möglichkeit nach sich, Änderungswünsche umzusetzen oder Details zu ergänzen. Der Schuldenbereinigungsplan gilt als erwirkt, wenn über die Hälfte der Gläubiger ihm zugestimmt haben. In diesem Fall kann das Gericht die Zustimmung der anderen ersetzen. Erfüllt der Schuldner die getroffenen Vereinbarungen, ist er nach Ablauf der festgelegten Laufzeit schuldenfrei.Insolvenzverfahren - die Kosten
Die Kosten für das Insolvenzverfahren setzen sich ausfolgenden Posten zusammen:- kommerzielle Schuldnerberatung - wer lange Wartezeiten während seiner Insolvenz umgehen will, nimmt eventuell die Beratungsdienste einer kommerziellen Beratungsstelle in Anspruch. Wie hoch deren Sätze sind, ist von Fall zu Fall verschieden und richtet sich nach Gläubigerzahl und Aufwand. Vergleichen lohnt sich. Etwaige Kosten seitens des Anbieters sollten immer angemessen sein und transparent dargelegt werden!
- Anwalt - Wird die Beratung nicht in Anspruch genommen, braucht es trotzdem einen notariell beglaubigenden Anwalt. Dessen Honorar kann unter Umständen über eine amtsgerichtliche Beratungshilfe gedeckt werden. Für den Antrag hierzu benötigt der Schuldner die Bestätigung der zu langen Wartezeit durch die kostenfreie Schuldnerberatung.
- Verfahrenskosten - hierzu zählen die Gebühren des Gerichts und die Vergütung des Insolvenzverwalters. Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach der Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter erhält zudem eine Mindestvergütung anhand der Zahl der zu befriedigenden Gläubiger. Grob und durchschnittlich geschätzt belaufen sich die Verfahrenskosten ab 800 bis zu 5000 Euro aufwärts.
- Kosten in der Wohlverhaltensphase - in den Folgejahren wird aus dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Treuhänder, der weiterhin prozentual aus der Insolvenzmasse honoriert wird. Des Weiteren müssen fünf Prozent der Insolvenzmasse, mindestens aber 100 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro Jahr entrichtet werden.
Schuldenfrei schon ab drei Jahren - die Wohlverhaltensperiode nach einer Insolvenz
Die Wohlverhaltensperiode schließt sich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an. Beides zusammen hat eine Laufzeit von höchstens sechs Jahren. Zahlt der Schuldner innerhalb von drei Jahren die Verfahrenskosten zuzüglich 35 % der Schuldsumme zurück, kann die Wohlverhaltensperiode laut Insolvenzrecht auf drei Jahre heruntergeschraubt werden. Eine Verkürzung auf fünf Jahre ist ebenfalls zulässig. Während der Wohlverhaltensperiode wird der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder das pfändbare Einkommen des Schuldners einziehen und es, nach Abzug der Verfahrenskosten, auf die Gläubiger verteilen. Erst, wenn die Gerichtskosten beglichen sind, werden die Forderungsinhaber ausgezahlt. Ab dem fünften Jahr der Wohlverhaltensperiode wird dem Schuldner ein sogenannter Motivationsrabatt eingeräumt. Er erhält dann im fünften Jahr 10 % und im sechsten Jahr 15 % des pfändbaren Einkommens zurück (wenn die Verfahrenskosten bereits beglichen sind).Pflichten während der Wohlverhaltensphase/Restschuldbefreiungsphase
- Berufstätigkeit bzw. Bemühungen diese zu erhalten
- Veränderungen in den beruflichen und privaten Verhältnissen, Geldzuwächse, Erbschaften und Sonstiges sofort mitteilen
- auf keinen Fall neue Schulden machen! Die Restschuldbefreiung könnte sonst versagt werden.
Wie viel Geld darf ich behalten? - Pfändungsfreigrenzen und Vermögenswerte
- monatliches Nettoeinkommen ab 1140 Euro, Alleinstehend - 4,34 Euro
- monatliches Nettoeinkommen ab 1570, plus Kind - 4,75 Euro
- Zuschläge (Nachtschicht, Gefahren, Erschwernis, Sonn- und Feiertagszuschläge)
- Urlaubsgeld
- Aufwandsentschädigungen
- 50 % vom Weihnachtsgeld/13. Monatsgehalt
- Erziehungssgeld
- Altersvorsorge
- Zuschläge für Schicht- und Samstagsarbeit
- Guthaben aus Rückzahlungen zum Beispiel aus der Betriebskostenabrechnung
- Geldwertvorteile
Sach- und Vermögenswerte während einer Insolvenz
Unter Sach - und Vermögenswerten werden alle nicht lebensnotwendigen Gegenstände und Geldanlagen wie Bausparverträge etc. verstanden. Von den für die Haushaltsführung notwendigen Gegenständen wie elektronische Geräte, auch Unterhaltungselektronik werden nur solche gepfändet, bzw. gegen einen Standard ausgetauscht, die einen bestimmten Wert überschreiten. So könnte zum Beispiel eine teure Musikanlage gegen eine günstigere Alternative ausgetauscht werden. Auch Luxusgegenstände wie Kunstwerke oder das eigene Sportboot gehen in die Insolvenzmasse über. Alles bis zu einem Betrag von etwa 1000 Euro zählt zu den Notwendigkeiten. Auch das Auto kann grundsätzlich gepfändet werden. Alles, was jedoch zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit benötigt wird (das Auto, wenn der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist), ist von der Pfändung ausgenommen.Kontopfändung und Co
Für Konten- und Lohnpfändungen gelten die oben genannten Freibeträge. Der Schuldner kann sein reguläres Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. So gehen dort nur noch Beträge bis zur festgelegten Pfändungsgrenze ab. Anstehende Lohnpfändungen sollten dem Arbeitgeber rechtzeitig bekanntgegeben werden. Nur in den seltensten Fällen wird der Arbeitgeber aufgrund einer Lohnpfändung über eine Kündigung nachdenken!Am Ende der Laufzeit noch Schulden übrig - die Restschuldbefreiung
Laut Insolvenzrecht hat der Schuldner am Ende des Insolvenzverfahrens Anspruch auf eine Restschuldbefreiung. Dafür muss er jedoch im Vorfeld einen Antrag auf diese Befreiung stellen. Der Antrag auf Restschuldbefreiung wird zu Beginn des Insolvenzverfahrens zusammen mit dem Insolvenzantrag gestellt. Die Befreiung von den Restschulden kann frühestens drei Jahre ab Beginn des Insolvenzverfahrens vorgenommen werden. Nach sechs Jahren wird der Schuldner definitiv von den Forderungen der Gläubiger befreit, egal ob er diese befriedigt hat. Die Verfahrenskosten bleiben davon jedoch unberührt. Allerdings gibt es bestimmte Forderungen, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Dazu zählen:- Buß- und Ordnungsgelder/Geldstrafen
- Forderungen aus unerlaubten Handlungen
- zinslose Darlehen zur Deckung der Kosten für das Verfahren