Ist der Rundfunkbeitrag rechtmäßig?

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz entscheidet: Rundfunkbeitrag ist rechtens

So manchen Radiohörern und TV-Zuschauern ist der neue Rundfunkbeitrag ein Dorn im Auge. Vor allem aber für jene, die überhaupt keinen Gebrauch von den damit verbundenen Angeboten machen (und trotzdem zahlen müssen), ist die von ihnen als Zwangsgebühr empfundene Erhebung eine zum Himmel schreiende Ungerechtigkeit. Nun hat der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof (VGH) in Koblenz entschieden, dass die Erhebung des Rundfunk- und Fernsehbeitrags rechtens ist. Laut Aussage von VGH-Präsident Lars Brocker wurde mit dem Urteil die Rechtmäßigkeit der Beitragsneuregelung hinsichtlich ihrer Grundstrukturen bestätigt.

Keine Unterscheidung mehr zwischen Radio- und TV-Nutzern

Seit dem 1. Januar 2013 muss jeder Haushalt einen pauschal festgelegten Rundfunkbeitrag bezahlen, unabhängig davon, wie viele Empfangsgeräte dort genutzt werden. In der Neuregelung wird auch nicht mehr zwischen Radio und TV-Nutzern unterschieden. Für Betriebe wird der Beitrag anhand der Anzahl ihrer Mitarbeiter sowie der Filialen und der Größe des Fuhrparks errechnet. Seit der Umstellung auf das neue Finanzierungsmodell, mit der die bisherige Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag ersetzt wurde, hat die Kritik an dieser Form der Finanzierung öffentlich-rechtlicher Sendeanstalten noch einmal zugenommen, denn die Novellierung brachte für einige Zahler zum Teil erhebliche finanzielle Nachteile mit sich. Dies nahm ein betroffener Straßenbauunternehmer aus Montabaur zum Anlass, gegen das Finanzierungsmodell der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten eine Verfassungsbeschwerde einzulegen.

Unternehmer sah Handlungsfreiheit eingeschränkt

Der Unternehmer sah durch die Art der für ihn nachteiligen Neufinanzierung sein Grundrecht auf Handlungsfreiheit eingeschränkt und darüber hinaus den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Letzteres begründete er damit, dass die Abgabenlast bei Privat- und Geschäftspersonen aufgrund ihrer ungleichmäßigen Verteilung unterschiedlich hoch ausfalle. Dieser Auffassung wollte sich der VGH nicht anschließen. Er kam im Gegenteil zur Ansicht des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass die unterschiedliche Verteilung der Abgabenlast auf einleuchtenden und vernünftigen Gründen basiere. Auch was die Vorgehensweise der GEZ angehe, Unternehmen hinsichtlich der Zahl ihrer Filialen und Mitarbeiter zu typisieren, ließ der VGH keine Einwände zu. In seiner Begründung verwies er darauf, dass jede gesetzliche Neuregelung generalisieren müsse und nicht jeder Einzelfall gesondert betrachtet werden könne. Auch wenn es vereinzelte Härtefälle gebe, könne nicht von einer Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgegangen werden.

Unterschiedliche Reaktionen auf das Urteil

Sprecher des ZDF begrüßten die Entscheidung des VGH. Einer von ihnen erklärte, dass die Richter mit ihrem Urteil bestätigt hätten, dass das neue Modell zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks angemessen und verfassungskonform sei. Zudem werde die Regelung unabhängig von der richterlichen Entscheidung hinsichtlich eventueller Überbelastungen geprüft. Das entspricht jedoch genau der vom Gericht ausgesprochenen Vorgabe, zu überprüfen ob im Zuge der technischen Entwicklung sowie aufgrund extremer Härtefälle in Zukunft eine verfassungsrechtliche Neubewertung erforderlich werden könne. Der Anwalt, der vor der Kammer unterlegenen Firma Volkmann und Rossbach, Marcel Séché, zeigte sich von der Entscheidung der Jury überrascht und enttäuscht. Séchè erklärte, dass sich sein Mandant und er mehr erhofft hätten. Positiv fielen dagegen die Kommentare von der rheinland-pfälzischen Ministerpräsidentin Malu Dreyer und dem Vertreter der Landesregierung, Medienrechtler Dieter Dörr, aus. Sie äußerten ihre Freude über den eindeutigen Richterspruch, mit dem die Verfassungskonformität der Rundfunkfinanzierung bestätigt worden sei. Für den SWR erklärte Justiziar Hermann Eicher, dass dem vom Koblenzer VGH erlassenen Urteil auch bundesweit Beachtung zukommen werde.

Auch in anderen Bundesländern wird gegen den Rundfunkbeitrag geklagt

Ob der Koblenzer Richterspruch tatsächlich diese Strahlkraft entwickelt, bleibt abzuwarten. Noch stehen auch in anderen Bundesländern Klagen gegen die Erhebung der Rundfunkbeiträge an. Beschwerdeführer sind unter anderem die Drogeriemarktkette Rossmann und der Autoverleiher Sixt. Diese sehen sich vor allem in Hinlick auf die Gebührenveranlagen für ihre Mitarbeiter und die in ihrem Fuhrpark vorhandenen Rundfunkgeräte benachteiligt. Eine Sichtweise, die sich der VGH nicht zu eigen machen konnte. Pro Fahrzeug und Beschäftigtem betrage der Rundfunkbeitrag jeweils 5,99 Euro, was nur einen sehr geringen Teil der Personalkosten ausmache, so das Gericht. Ein weiterer Streitpunkt stellt die mit der neuen Beitragsregelung verbundene zu erwartende Höhe der Mehreinkünfte dar. Während die Sendeanstalten diese lediglich auf 1,15 Milliarden Euro beziffern, kommt ein von Sixt und Rossmann vorgelegtes Gutachten auf eine Summe von über drei Milliarden Euro. Bild: Tim Reckmann / pixelio.de
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