Europäische Flüchtlingspolitik und die Dublin Verordnung

Bei der Dubliner Verordnung (oder genauer: Der Dublin Verordnung III) handelt es sich um ein zwischen europäischen Staaten (EU und Nicht-EU Mitgliedern) beschlossenes Vertragswerk zur Vereinheitlichung des Asylverfahrens. Es ist dabei die jüngste von insgesamt drei Vereinbarungen: 1997 trat das sogenannte Dubliner Übereinkommen in Kraft. Dieses regelte erstmals, dass es Flüchtlingen nicht erlaubt sein solle, in mehr als einem Land einen Antrag auf Asyl zu stellen. Auf der anderen Seite wurde jedem Flüchtling garantiert, einen Asylantrag stellen zu dürfen; zuständig müsse künftig das Erstaufnahme- bzw. Einreiseland sein. Zum Datenaustausch innerhalb der EU wurde ein eigenes System geschaffen (EURODAC). 2003 trat die neue, auf dieser Vereinbarung aufbauende Verordnung Dublin II in Kraft. Zur Vereinheitlichung der Flüchtlingspolitik der EU wurden verbindliche Regeln aufgesetzt, welcher Staat für die Durchführung des Asylverfahrens sowie ggf. für die Gewährung von Asyl zuständig ist. Auch die Nicht-EU Staaten Norwegen, Island und die Schweiz (da auch vom Phänomen Migration betroffen) schlossen sich diesem Verfahren an. Schließlich wurde im Jahre 2013 die jüngste Verordnung, Dublin III genannt, beschlossen. Der Geltungs- bzw. Anwendungsbereich wurde nun auf alle internationalen Flüchtlinge, die Asyl suchen, ausgedehnt (bisher wurden als Asylbewerber nur Flüchtlinge innerhalb der Definition der Genfer Flüchtlingskonventionen anerkannt. Die neue Verordnung dehnt dies auch auf Menschen aus, die zwar nicht Flüchtlinge sind, aber denen ernsthafte Schäden (Folter etc.) im Herkunftsland drohen). Darüber hinaus wurden Grundsatzurteile zu Menschenrechten vom Europäischen Gerichtshof berücksichtigt und die Datenbank EURODAC um weitere Datensätze vergrößert. Auch wird der Polizei künftig stärkerer Zugang zu dieser Datenbank gewährt. Schlussendlich wurden sechs Inhaftierungsgründe (unklare Identität, Prüfung des Einreiserechts, verspätete Beantragung im Asylverfahren etc.) für Asylbewerber definiert.

Verbesserungen

Im modernen Phänomen der massenhaften Migration von Menschen (oft flüchtend vor Armut, teilweise auch vor Krieg) tat und tut es not, eine Vereinheitlichung des Verfahrens zu beschließen. Oft genug sorgte in der Vergangenheit ein unklares Regelwerk für unzulässige Belastungen auf beiden Seiten – bei der einheimischen Bevölkerung wie bei den Asylanten. Dass die europäischen Staaten daher eine Datenbank schufen, die dem früher durchaus vorkommenden Phänomen des Asylmissbrauchs durch Anträge in mehreren EU-Staaten einen Riegel vorschiebt, ist ein Schritt in die richtige Richtung gewesen, wie Befürworter betonen. Auch die Familienzusammenführung (auf den Asylantrag bezogen) wird lobend erwähnt. Und selbst Kritiker aus Asylverbänden erkennen an, dass die künftige Unterlassung der Abschiebung von Minderjährigen einer Wahrung ihrer Menschenrechte entspricht.

Kritik

Kritik richtet sich indes auf Einzelteile der Umsetzung der Vereinbarungen: Da die meisten Asylbewerber den Weg über die Südschiene der EU zu nehmen versuchen, ist die größte Last den südlichen Anrainerstaaten auferlegt. Ein Ausgleichs- oder Solidaritätsmechanismus ist im Abkommen nicht enthalten bzw. wurde auch von Deutschland spezifisch nicht gewünscht. Dass diese Staaten wiederum ihre Außengrenzen restriktiv zu schützen versuchen, stärkt illegale Aktivitäten (Schleuserbanden). Kritiker bemängeln außerdem, dass die schärferen Definitionen bei Inhaftierungsgründen zu viele Flüchtlinge zu Häftlingen zu machen drohen. Nicht zuletzt wird auf trotz Vereinheitlichung des Asylverfahrens unterschiedliche europäische Standards bei der Behandlung der Flüchtlinge hingewiesen. Hier steht insbesondere Griechenland in der Kritik, welchem wiederholt vorgeworfen wurde, den Flüchtlingen keine menschenwürdige Unterbringung und Behandlung zu bieten. Umgekehrt wirft Griechenland (wie andere europäische Mittelmeerstaaten auch) Brüssel vor, mit dem Problem Flüchtlingspolitik quasi alleine gelassen zu werden. Dass die Asylbewerber somit auch ein Faustpfand in EU-internen, politischen Auseinandersetzungen sein können, ist ein unschönes Nebenphänomen (man erinnert sich vielleicht noch der griechischen Drohung, 500.000 Asylbewerber „gen Norden“ zu schicken, sofern keine neuen Finanzhilfen an den griechischen Staat erfolgen).

Fazit

Die Verordnungen von Dublin waren zumindest teilweise Schritte in die richtige Richtung. Eine weitere Vereinheitlichung und Beschleunigung des Verfahrens auf europäischer Ebene erscheint indes wünschenswert. (Dies z. B. auch unter dem Aspekt, dass 2013 97% der Asylanträge in Deutschland ablehnend beschieden wurden). Es bleibt zu hoffen, dass durch verbesserte Verfahren künftig beides gewährleistet werden kann: Ein faires, menschenwürdiges Asylverfahren – sowie die Vermeidung der Aufnahme einer immer größeren, den sozialen Frieden bedrohenden Anzahl von Armutsflüchtlingen innerhalb der EU. Bild: Wilhelmine Wulff / pixelio.de
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